Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Angebote gelten als freibleibend bezüglich Preis, Menge und Lieferzeit bis zur Bestätigung des Auftrages durch uns. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung oder bei längerfristig abgeschlossenen Kanban- und Abrufvereinbarungen die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich LEGU-Plastics und Besteller über eine Anpassung der Artikelpreise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

4. LEGU-Plastics ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

5. Bei Bestellungen mit einem Warenwert von unter 200,-- € fällt eine Servicepauschale von 100,-- € an.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von LEGU-Plastics verzögert oder unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens durch LEGU-Plastics nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls LEGU-Plastics nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann LEGU-Plastics spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist LEGU-Plastics berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so ist LEGU-Plastics, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann den Liefergegenstand, nachdem LEGU-Plastics dem Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, freihändig verkaufen. LEGU-Plastics kann dann ohne gesonderten Nachweis einen Schaden in Höhe von 25 % des Bestellwertes geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LEGU-Plastics, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann LEGU-Plastics auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. LEGU-Plastics wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt LEGU-Plastics Verpackung, Versandart und Versandweg.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt Formteile

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von LEGU-Plastics bis zur Erfüllung sämtlicher von LEGU-Plastics gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von LEGU-Plastics. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung von LEGU-Plastics begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von LEGU-Plastics; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von LEGU-Plastics gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht LEGU-Plastics gehören den Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von LEGU-Plastics an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der LEGU-Plastics, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen den Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an LEGU-Plastics ab. Auf Verlangen von LEGU-Plastics ist der Besteller verpflichtet, LEGU-Plastics unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von LEGU-Plastics gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen LEGU-Plastics nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von LEGU-Plastics.

7. Übersteigt der Wert der für LEGU-Plastics bestehenden Sicherheiten des sen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist LEGU-Plastics auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von LEGU-Plastics verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind LEGU-Plas tics unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung der Vorbehaltsware oder Zahlungsverzug, sowie im Fall der Pfändung der Vorbehaltsware ist LEGU-Plastics berechtigt, vom Vertrag ohne weitere Fristsetzung zurückzutreten und die in seinem Eigentum stehende Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch LEGU-Plastics liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LEGU-Plastics hätte dies ausdrücklich erklärt. LEGU-Plastics ist nach der Erklärung des Rücktritts und der Zurücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers des aus dem Rücktritt resultierenden Abwicklungsverhältnis - insbesondere auf den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, der gezogenen Nutzungen und Gebrauchsvorteile - anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von LEGU-Plastics zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

2. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

3. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist LEGU-Plastics zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte bzw. beanstandete Teile sind auf Verlangen an LEGU-Plastics unfrei zurückzusenden.

4. Die eigenmächtige Beseitigung von Mängeln durch den Besteller, ohne der LEGU-Plastics zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, führen zum Ausschluss der Gewährleistung dieser Mängel, soweit nicht die Regelungen der Nr. VII greifen.

5. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

6. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit LEGU-Plastics abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen LEGU-Plastics sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Verzug, Mängel oder unerlaubter Handlung. Für Mängel gilt dies allerdings nur, sofern LEGU-Plastics den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen hat. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls nicht für schuldhafte Handlungen der LEGU-Plastics, die zu Schäden führen, soweit diese aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit resultieren, sowie für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen der LEGU-Plastics, deren gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Haftung von LEGU-Plastics ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von LEGU-Plastics.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an LEGU-Plastics zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlungen netto Kasse 20 Tage nach Rechnungsstellung, ohne Abzug zu leisten. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern LEGU-Plastics nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von LEGU-Plastics, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, zur Folge. Darüber hinaus ist LEGU-Plastics in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

7. Sollten mit Aufnahme der Serienlieferung die von LEGU-Plastics kalkulatorisch zugrunde gelegten Material-, Energie-, Verpackungs und Transportkosten dauerhaft (d.h. länger als drei Monate) im einzelnen oder gesamthaft um mehr als 10% steigen, ohne das LEGU-Plastics die Möglichkeit hat, diese Leistungen ohne Qualitätsverlust günstiger einzukaufen, ist LEGUPlastics berechtigt, mit dem Kunden Gespräche über eine Anpassung des Abgabepreises zu führen.

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung prüffähiger Muster und die Erstellung eines Prüfberichtes nach VDA; nicht jedoch die Kosten für Prüf und Bearbeitungsvorrichtungen, Prototypen- und Nullserienfertigung, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die LEGU-Plastics zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt LEGU-Plastics Eigentümer der für den Besteller durch LEGU-Plastics selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. LEGU-Plastics ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von LEGU-Plastics zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für LEGU-Plastics auf diesen über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist LEGU-Plastics bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. LEGU-Plastics hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von LEGU-Plastics bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von LEGU-Plastics erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht LEGU-Plastics in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat LEGU-Plastics nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. LEGU-Plastics wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat LEGU-Plastics von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist LEGU-Plastics - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte LEGU-Plastics durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. LEGU-Plastics überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist LEGU-Plastics berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. LEGU-Plastics stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

2. Gerichtsstand ist Pirmasens, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf für die Bundesrepublik Deutschland und dessen Nachfolgeregelungen ist ausgeschlossen.

Stand: August 2011, LEGU-Plastics GmbH, 67714 Waldfischbach-Burgalben